Suche

BEEG  
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

(1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
(2) § 328 Absatz 3 und § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
Quelle: BMJ
Import: