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StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
Angehöriger:
wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:
wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:
wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:
wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:
wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:
nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:
deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:
auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:
jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:
jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.
(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Computerbetrug (§ 263a StGB)

Prüfungsschema zum Computerbetrug (§ 263a StGB): Täter manipuliert in stoffgleicher Bereicherungsabsicht einen Datenbearbeitungsvorgang und verursacht dadurch einen Vermögensschaden.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tathandlung
  5. Unrichtige Gestaltung eines Programms („Programm-Manipulation“)
  6. Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten („Input-Manipulation“)
  7. Unbefugte Verwendung von Daten 
  8. Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf („Ablauf-Manipulation“)
  9. Dadurch: Beeinflussung der Ergebnisse eines Datenverarbeitungsvorgangs
  10. Dadurch: Vermögensschaden
  11. Subjektiver Tatbestand
  12. Bereicherungsabsicht
  13. Vorsatz
  14. Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung
  15. Objektive und subjektive Stoffgleichheit 
  16. Rechtswidrigkeit
  17. Schuld
  18. Strafzumessung in besonders schweren Fällen (§ 263a II i.V.m. § 263 III StGB)
  19. Strafantrag (§ 263a II i.V.m. § 263 IV, 247, 248a StGB)
  20. Qualifikation (§ 263a II i.V.m. § 263 V StGB)

 

Im Rechtsverkehr werden zunehmend Maschinen statt Menschen eingesetzt. Bei § 263a StGB erfolgt der Betrug durch die Manipulation von Dateisystemen und im Unterschied zu § 263 StGB nicht durch den Irrtum eines anderen Menschen.

 

Deliktart

  • Erfolgsdelikt

Rechtsgut

  • Vermögen

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tathandlung

Unrichtige Gestaltung eines Programms („Programm-Manipulation“)

Programm = Arbeitsanweisungen für die Datenverarbeitung eines Computers 

Gestaltung = Veränderung, Löschung oder Hinzufügen von Programmteilen (Rspr.: oder deren Veränderung durch andere Programme)

Unrichtig = 

  • h.M. objektive Theorie
    Es entsteht kein dem Zweck des Datenverarbeitungsvorgangs entsprechendes, objektiv zutreffendes Ergebnis mehr
  • a.A. subjektive Theorie
    Ergebnis des Datenverarbeitungsvorgangs entspricht nicht dem subjektiven Willen des Verfügungsberechtigten
Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten („Input-Manipulation“)

Daten = Durch Zeichen oder kontinuierliche Funktionen codierte oder codierbare Informationen

Unrichtig = Die in den Daten dargestellten Informationen sind falsch

Unvollständig = Die in den Daten dargestellten Informationen lassen den zugrundeliegenden Sachverhalt nicht ausreichend erkennen

Verwendung = Eingabe von Daten in den Datenverarbeitungsprozess 

Unbefugte Verwendung von Daten 

Daten (s.o.)

Verwendung (s.o.)

Unbefugt = 

  • e.A. subjektive Auslegung
    Gegen den erkennbaren (ausdrücklichen oder mutmaßlichen) subjektiven Willen des Verfügungsberechtigten
    (pro) Wortlaut
    (con) übermäßige Ausdehnung der Strafbarkeit im Zeitalter digitaler Geräte - z.B. Nutzung des Kaffee-Vollautomaten gegen den Willen des Verfügungsberechtigten
  • h.L. betrugsspezifische Auslegung
    Handlung müsste Täuschung eines Menschen (§ 263 StGB) gleichkommen
    (pro) Systematische Auslegung
    (con) Menschliche Denke nicht auf Computer übertragbar
  • a.A. computerspezifische Auslegung
    Handlung löst einen programmwidrigen Arbeitsvorgang aus (nicht bei ordnungsgemäßer Bedienung)
    (con) würde Missbrauch von Geldkarten nicht umfassen - wofür § 263a StGB aber gerade geschaffen wurde 
    (pro) deliktsspezifische Auslegung
Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf („Ablauf-Manipulation“)

Alt. 4 ist Auffangtatbestand. Gängigstes Beispiel hierfür ist (mangels "Verwendung" i.S.v. "Eingabe" das Leerspielen von Spielautomaten durch Vorhersage des Programmablaufs mittels separater Software).

 

Dadurch: Beeinflussung der Ergebnisse eines Datenverarbeitungsvorgangs

Datenverarbeitung = Technische Vorgänge, bei denen durch Aufnahme von Daten oder durch ihre Verknüpfung mit Programmen Arbeitsergebnisse erzielt werden

Beeinflussung = Handlung des Täters findet Eingang in den Verarbeitungsvorgang und ist zumindest mitursächlich für dessen Ergebnis

Dadurch: Vermögensschaden

Hierzu ausführlich beim Betrug, § 263 StGB.

 

Subjektiver Tatbestand

Bereicherungsabsicht

Absicht (dolus directus 1. Grades) sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern (Arg.: Wortlaut „in der Absicht“). 

Bereicherungsabsicht = Streben nach einem Vermögensvorteil (= Mehrung des wirtschaftlichen Wertes der eigenen Vermögenslage)

 

Vorsatz

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der obj. Tatbestandsmerkmale. 

 

Objektive und subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung

Die Rechtswidrigkeit muss auch objektiv vorliegen, sie wird jedoch häufig erst i.R.d. subjektiven Tatbestands geprüft, da erst hier klar wird, worauf sich die Bereicherung genau bezieht. Wird die Rechtswidrigkeit erst hier geprüft, muss dennoch weiterhin in ihre objektive und subjektive Komponente unterschieden werden.

  • Objektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung: Der materiellen Eigentumsordnung widersprechend und nicht durch einen fälligen und einredefreien Übereignungsanspruch gedeckt.

  • Subjektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung: Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der Rechtswidrigkeit der Bereicherung.
    Irrige Vorstellung eines Anspruchs ist nach h.M. vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB (a.A.: Verbotsirrtum gem. § 17 StGB).

 

Objektive und subjektive Stoffgleichheit 

  • Objektive Stoffgleichheit: Die erstrebte Bereicherung muss Kehrseite des Schadens sein, d.h. unmittelbar aus dem Vermögensnachteil des Genötigten stammen („Stoffgleichheit“). 

  • Subjektive Stoffgleichheit: Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. der Stoffgleichheit von Schaden und Bereicherung.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafzumessung in besonders schweren Fällen (§ 263a II i.V.m. § 263 III StGB)

§ 263a II StGB verweist auf die Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle in § 263 III StGB. Ausführlich hierzu das Schema Betrug, § 263 StGB.

 

 

Strafantrag (§ 263a II i.V.m. § 263 IV, 247, 248a StGB)

§ 263a II StGB verweist auch auf § 263 IV StGB, der wiederum die Strafantragserfordernisse der § 247 und § 248a StGB für sinngemäß (gelten direkt nur für Diebstahl und Unterschlagung) anwendbar erklärt:

  • Haus- und Familienhehlerei
    In den Fällen des § 247 (Haus- und Familienhehlerei) ist zwingend ein Strafantrag erforderlich (absolutes Antragsdelikt).

  • Geringwertige Sachen
    In den Fällen des § 248a StGB (geringwertige Sachen) ist entweder ein Strafantrag oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erforderlich (relatives Antragsdelikt). Entscheidend ist der objektive Verkehrswert. Bei mehreren Sachen wird der Wert addiert. Umstritten ist die (Gesamt-)Wertschwelle (BGH: 25 €; a.A. 50 €).

 

 

Qualifikation (§ 263a II i.V.m. § 263 V StGB)

§ 263a II StGB verweist auch auf § 263 V StGB, und somit eine Qualifikation zum gewerbsmäßiger Bandencomputerbetrug

Die dortigen Voraussetzungen müssen beide kumulativ vorliegen:

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