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StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

(1) Wer entgegen einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung über ein Gebiet, das eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche bedarf oder in dem während austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu befürchten ist, Anlagen innerhalb des Gebiets betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer innerhalb eines solchen Gebiets Anlagen entgegen einer vollziehbaren Anordnung betreibt, die auf Grund einer in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnung ergangen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
(2) Wer entgegen einer zum Schutz eines Wasser- oder Heilquellenschutzgebietes erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung
1.
betriebliche Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreibt,
2.
Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe betreibt oder solche Stoffe befördert oder
3.
im Rahmen eines Gewerbebetriebes Kies, Sand, Ton oder andere feste Stoffe abbaut,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Betriebliche Anlage im Sinne des Satzes 1 ist auch die Anlage in einem öffentlichen Unternehmen.
(3) Wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes, einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche oder eines Nationalparks erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung
1.
Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt,
2.
Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt,
3.
Gewässer schafft, verändert oder beseitigt,
4.
Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert,
5.
Wald rodet,
6.
Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt,
7.
Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder
8.
ein Gebäude errichtet
und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten in einem Natura 2000-Gebiet einen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck dieses Gebietes maßgeblichen
1.
Lebensraum einer Art, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, aufgeführt ist, oder
2.
natürlichen Lebensraumtyp, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, aufgeführt ist,
erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
1.
in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Diebstahlqualifikationen (§§ 242, 244 StGB)

Prüfungsschema zur Diebstahlqualifikation des § 244 StGB: Täter begeht den Diebstahl u.a. unter Beisichführen einer Waffen / eines gefährlichen Werkzeugs, als Mitglied einer Bande oder mittels Einbruch in eine Wohnung.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Beisichführen einer Waffe oder e.a. gefährlichen Werkzeugs (Abs. 1 Nr. 1 a))
  3. Beisichführen eines sonst. Werkzeugs o. Mittels zur Widerstandsabwehr (Abs. 1 Nr. 1 b))
  4. Bandendiebstahl (Abs. 1 Nr. 2)
  5. Bande
  6. Mitwirkung
  7. Bandentat
  8. (Privat-)Wohnungseinbruchsdiebstahl (Abs. 1 Nr. 3 / Abs. 4)
  9. Wohnung (Abs. 1 Nr. 3)
  10. Dauerhaft genutzte Privatwohnung (Abs. 4)

 

Ist der Grundtatbestand erfüllt, die Qualifikation hingegen nicht erfüllt, sollten beide getrennt geprüft werden, um zu unterschiedlichen Ergebnissen zu gelangen. Bei der Qualifikation wird dann im Tatbestand kurz auf die Verwirklichung des Tatbestandes des Grunddeliktes verwiesen.

Sind der Grundtatbestand sowie die Qualifikation erfüllt sollten in der Klausur die objektiven Voraussetzungen der Qualifikation direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Voraussetzungen der Qualifikation nach dem subjektiven Tatbestand geprüft werden:

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) des Grunddelikts (§ 242 StGB)

b) der Qualifikation (§ 244 StGB)

2. Subjektiver Tatbestand

a) des Grunddelikts (§ 242 StGB)

b) der Qualifikation (§ 244 StGB)

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

 

Beisichführen einer Waffe oder e.a. gefährlichen Werkzeugs (Abs. 1 Nr. 1 a))

Beisichführen = Täter oder ein anderer Beteiligter kann sich der Waffe / des gefährlichen Werkzeugs ohne besonderen Zeitaufwand und ohne nennenswerte Schwierigkeiten bedienen

Welcher Zeitraum wird für das Beisichführen betrachtet?

  • e.A.: Nur Zeitraum bis zur Vollendung
    (pro) Systematik: Regelbeispiel des Diebstahls einer Waffe (§ 243 I 2 Nr. 7 StGB) würde sonst stets auch zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes führen würde (da der Täter die weggenommene Waffe ja anschließend bei sich führt).

  • h.M.: Gesamter Zeitraum zw. Versuchsbeginn und Vollendung 
    (pro) Wortlaut enthält keine zeitliche Einschränkung; Telos: auch nach Vollendung (z.B. auf der Flucht) noch erhöhte Gefährlichkeit des Täters durch Beisichführen einer Waffe / eines gefährlichen Werkzeugs 

Ist ein Teilrücktritt vom Versuch der Qualifikation möglich?

  • e.A.: (-) Nein, nicht möglich
    (pro) Telos: Unrechtssteigerung ist bereits ab Versuchsbeginn eingetreten

  • a.A.: (+) Ja, Teilrücktritt möglich
    (pro) Systematik: Qualifikation ist selbstständiger Tatbestand; Telos: Rücktritt bringt auch hier Unrechtsreduzierung

 

Waffe = Jeder Gegenstand, der dazu bestimmt ist, durch seinen üblichen Gebrauch Menschen durch seine mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzten

  • § 1 II WaffG dient als Orientierung
  • Waffe muss gebrauchs- und einsatzbereit sein (str.)
    z.B. geladen; oder Munition wird griffbereit mitgeführt

Beispiele: Schusswaffen (Pistolen, Gewehre); Hieb-, Schlag-, Stoß- oder Stichwaffen, die bestimmt sind als Waffe eingesetzt zu werden (nicht: Taschenmesser oder Schlachtermesser); nicht: Deko-Pistole o.a. Scheinwaffen (ggf. Abs. 1 Nr. 1 b) StGB)

Erfüllen auch berufsmäßige Waffenträger die Qualifikation des ‚Beisichführens einer Waffe‘?

  • e.A.: Teleologische Reduktion, wenn keine innere Beziehung zwischen Bewaffnung und Tat 
    (pro) Wenn tragen einer Waffe beruflich vorgegeben und daher pflichtgemäß ist, wäre höheres Strafmaß unfair
    (con) Keine klare Grenzziehung möglich

  • h.M.: Keine teleologische Reduktion
    (pro) Hier ist die abstrakte Gefährlichkeit (Beisichführen nicht: Verwenden) entscheidend; geringerer Strafrahmen ist auch über § 244 III StGB (‚minder schwerer Fall‘) möglich

 

Wie ist der Begriff des „gefährlichen Werkzeugs“ auszulegen?

  • e.A. Objektiv-konkrete Auslegung ( wie bei § 224 I Nr. 2 StGB)
    Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und seiner Art der konkreten Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen.
    (pro) Historie: Explizite Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des 6. StrRG, Begriff wie bei § 224 I Nr. 2 StGB auszulegen.
    (con) Systematik: § 244 I Nr. 1a StGB stellt im Unterschied zu § 224 I Nr. 2 StGB nicht auf eine bestimmte Verwendung ab (nicht: „mittels“), sondern nur auf ein „Beisichführen“.

  • h.M. Objektive-abstrakte Auslegung
    Werkzeug ist gefährlich, wenn ein objektiver Beobachter es typischerweise / erfahrungsgemäß als verletzungsgefährdend einstuft – es also eine objektiv waffenähnliche Gefährlichkeit aufweist und somit eine Waffenersatzfunktion einnimmt.
    (pro) Wortlaut: Kein Abstellen im Wortlaut auf Verwendung.
    (con) Systematik: Definition unbestimmt und weit (beachte Bestimmtheitsgebot, Art. 103 II GG).

  • a.A. Subjektiv-konkrete Auslegung
    Werkzeug ist gefährlich, wenn der Täter in der konkreten Situation die Verwendungsabsicht hat, es gefährlich einzusetzen.
    (pro) Eingrenzung der unbestimmten / weiten h.M.; Nur dann auch tatsächlich erhöhte Gefährlichkeit.
    (con) Beweisschwierigkeiten; Nur § 244 I Nr. 1 b) StGB stellt auf Verwendungsabsicht ab.

  • Umfasst sind nur bewegliche Gegenstände – da der Täter nur solche „bei sich führen“ kann (anders als bei § 224 StGB hier daher kaum str.).
  • Also z.B. nicht: Steinböden, Hauswände gegen die Opfer geschlagen werden

 

 

Beisichführen eines sonst. Werkzeugs o. Mittels zur Widerstandsabwehr (Abs. 1 Nr. 1 b))

Sonst ein Werkzeug oder Mittel = Objektiv ungefährlicher körperlicher Gegenstand, der in der Absicht zur Gewaltanwendung oder Drohung mit Gewalt mitgeführt wird

  • Gebrauchsabsicht: Ausreichend ist der Wille zum Einsatz „unter Umständen“ sowie wenn dieser Wille erst später hinzutritt

 

Sind Scheinwaffen umfasst?

  • e.A.: (+) Scheinwaffen sind stets umfasst
    (pro) Wortlaut: Weite des Wortlautes, die gerade keine Gefährlichkeit voraussetzt.

  • h.M.: (+/–) Differenzierend
    Scheinwaffen sind nur dann umfasst, wenn sie waffengleich wirken.
    z.B. echt aussehende Plastik-Pistole; aber z.B. nicht: in den Rücken gedrückter Labello
    (pro) Sonst bewirkt nicht der Gegenstand per se, sondern die Täuschungshandlung die Einschüchterung 
    (con) Rechtsunsicherheit durch Abgrenzungsprobleme

 

 

Bandendiebstahl (Abs. 1 Nr. 2)

 

Eselsbrücke (3-2-1-0):

  • 3 Mitglieder 
  • 2 davon wirken bei der Tat zusammen 
  • 1 davon als Täter
  • vor Ort

 

Bande

Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat = Auf ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung (‚Bandenabrede‘) beruhende Verbindung einer Mehrzahl von Personen (Rspr: mind. drei; str.), die sich zur fortgesetzten Begehung mehrerer selbstständiger (in den Einzelheiten auch noch ungewisser) Taten i.S.d. §§ 242, 249 verbunden hat.

  • Abgrenzung zur ‚kriminellen Vereinigung‘ (§ 129 I StGB): Für die Bande ist keine feste Organisationsstruktur notwendig; aber für eine etwaige Strafbarkeit die Verwirklichung oder zumindest der Versuch des Grunddeliktes

 

Mitwirkung

Unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds = Mitwirkung (Täterschaft / Teilnahme) mindestens zweier Bandenmitglieder

Erfolgt auch eine Bestrafung von Bandenmitgliedern, die nicht vor Ort sind, nach der Qualifikation des § 244 StGB?

  • e.A.: (-) Bestrafung nur der am Tatort Anwesenden
    (pro) Systematik: § 244 StGB ist Sonderdelikt (aber: Zirkelschluss)

  • h.M.: (+) Bestrafung aller Bandenmitglieder (sofern diese Mittäter / Teilnehmer sind) nach § 244
    Nur eine Person muss vor Ort sein; Wegnahmehandlung kann sogar durch Bandenfremden geschehen
    Beispiel: Bestrafung des Bandenchefs, der ein Bandenmitglied beauftragt, eine Waffe zu besorgen und mit dieser Waffe ein anderes Bandenmitglied zum Tatort schickt.

Ist die Bandenmitgliedschaft besonderes persönliches Merkmal (§ 28 II StGB)?

  • h.M.: (+) Ja
    Limitierte Akzessorietät → Anwendung des § 28 II StGB → Bandenfremder Mittäter wird nur nach § 242 bestraft

  • a.A.: (-) Nein
    Bandenmitgliedschaft ist tatbezogenes Merkmal → Keine Anwendung des § 28 II StGB

 

Bandentat

  • Die Tat muss sich im Rahmen der Bandenabrede bewegen und darf nicht nur im Einzelinteresse eines einzelnen Bandenmitglieds ‚auf eigene Rechnung‘ erfolgt sein.
  • Konkretes Wissen jedes Mitglieds von der Einzeltat ist hingegen nicht erforderlich (str.).

 

 

(Privat-)Wohnungseinbruchsdiebstahl (Abs. 1 Nr. 3 / Abs. 4)

  • Abs. 1 Nr. 3 enthält eine Qualifikation für Einbrüche in eine „Wohnung“.
  • Abs. 4 enthält (quasi als ‚Qualifikation der Qualifikation‘) eine weitere, deutliche Strafschärfung (Verbrechen statt Vergehen) für Einbrüche in eine „dauerhaft genutzte Privatwohnung“. Da es sich bei Abs. 1 Nr. 3 im Umkehrschluss nicht um eine solche halten darf, wird dieser in der Praxis nahezu vollständig von Abs. 4 verdrängt. 

Es handelt sich um alternative Tatbestände, von denen Abs. 4 lex specialis ist.

 

  • Begründung für Strafschärfung
    • Eingriff in die Intimsphäre
    • Besonderes Traumatisierungsrisiko

 

Wohnung (Abs. 1 Nr. 3)

Wohnung = Abgeschlossene und überdachte Räumlichkeit, die Menschen zumindest vorübergehend zur Unterkunft zu dient, ohne hauptsächlich Arbeitsraum oder Privatwohnung (Arg.: Abgrenzung zu Abs. 4) zu sein

Beispiele: Wohnmobil, Wohnwagen

Auf eine tatsächliche Wohnnutzung z.Z. der Tat kommt es nicht an – geschützt sind etwa auch Wohnungen Verstorbener (str.)

 

Dauerhaft genutzte Privatwohnung (Abs. 4)

Privatwohnung = Abgeschlossene und überdachte Räumlichkeit, die Menschen dauerhaft als Kernbereich der privaten Lebensführung dient inkl. der dazu gehörenden, von ihr nicht getrennten weiteren Wohnbereich (z.B. Nebenräume, Keller, Treppen, Wasch- und Trockenräume)

Dauerhafte Nutzung = Regelmäßige – nicht notwendigerweise tägliche – Nutzung über einen längeren Zeitraum als Wohnung (str.)

Beispiele: Private Wohnungen, Einfamilienhäuser, Zweitwohnungen von Berufspendlern; nicht: nur vorübergehend genutzte Hotelzimmer oder Ferienhäuser

 

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