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StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
1.
(weggefallen)
2.
Hochverrat (§§ 81 bis 83);
3.
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
a)
in den Fällen des § 86 Absatz 1 und 2, wenn Propagandamittel im Inland wahrnehmbar verbreitet oder der inländischen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat,
b)
in den Fällen des § 86a Absatz 1 Nummer 1, wenn ein Kennzeichen im Inland wahrnehmbar verbreitet oder in einer der inländischen Öffentlichkeit zugänglichen Weise oder in einem im Inland wahrnehmbar verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet wird und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat,
c)
in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und
d)
in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;
4.
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a);
5.
Straftaten gegen die Landesverteidigung
a)
in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und
b)
in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;
5a.
Widerstand gegen die Staatsgewalt und Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
a)
in den Fällen des § 111, wenn die Aufforderung im Inland wahrnehmbar ist und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat,
b)
in den Fällen des § 127, wenn der Zweck der Handelsplattform darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten im Inland zu ermöglichen oder zu fördern und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat, und
c)
in den Fällen des § 130 Absatz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, wenn ein in Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 bezeichneter Inhalt (§ 11 Absatz 3) in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, im Inland wahrnehmbar verbreitet oder der inländischen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat;
6.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit
a)
in den Fällen der §§ 234a und 241a, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat Deutsche ist und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
b)
in den Fällen des § 235 Absatz 2 Nummer 2, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, und
c)
in den Fällen des § 237, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat oder wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;
7.
Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern bildet;
8.
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 174 Absatz 1, 2 und 4, der §§ 176 bis 178 und des § 182, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat;
9.
Straftaten gegen das Leben
a)
in den Fällen des § 218 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat, und
b)
in den übrigen Fällen des § 218, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im Inland hat;
9a.
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
a)
in den Fällen des § 226 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 bei Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat, und
b)
in den Fällen des § 226a, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat oder wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;
10.
falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist;
10a.
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§§ 265c und 265d), wenn sich die Tat auf einen Wettbewerb bezieht, der im Inland stattfindet;
11.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone begangen werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten gestatten;
11a.
Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 4 und 5, auch in Verbindung mit § 330, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;
12.
Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst begeht;
13.
Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht;
14.
Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;
15.
Straftaten im Amt nach den §§ 331 bis 337, wenn
a)
der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist,
b)
der Täter zur Zeit der Tat Europäischer Amtsträger ist und seine Dienststelle ihren Sitz im Inland hat,
c)
die Tat gegenüber einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr begangen wird oder
d)
die Tat gegenüber einem Europäischen Amtsträger oder Schiedsrichter, der zur Zeit der Tat Deutscher ist, oder einer nach § 335a gleichgestellten Person begangen wird, die zur Zeit der Tat Deutsche ist;
16.
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e) und unzulässige Interessenwahrnehmung (§ 108f), wenn
a)
der Täter zur Zeit der Tat Mitglied einer deutschen Volksvertretung oder Deutscher ist oder
b)
die Tat gegenüber einem Mitglied einer deutschen Volksvertretung oder einer Person, die zur Zeit der Tat Deutsche ist, begangen wird;
17.
Organ- und Gewebehandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Beleidigung (§ 185 StGB)

Prüfungsschema zur Beleidigung (§ 185 StGB): Täter beleidigt andere Personen oder bleidigungsfähige Personengesamtheiten. Beleidigen ist daskundtun einer Geringschätzung oder Missachtung, die geeignet ist, Betroffene verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatobjekt
  5. Lebende Einzelpersonen
  6. Personengesamtheiten
  7. Tathandlung: Beleidigung
  8. Modalität
  9. Inhalt
  10. Werturteile
  11. Tatsachenbehauptungen
  12. Kundgabeerfolg
  13. Subjektiver Tatbestand
  14. Rechtswidrigkeit
  15. Schuld
  16. Qualifikation
  17. Strafantrag (§§ 194, 77 StGB)
  18. Straffreiheit (§ 199 StGB)

 

  • § 186 StGB ist einschlägig bei Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten mit nicht erweislichem Wahrheitsgehalt.
  • § 187 StGB ist einschlägig bei nachweislich unwahren Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten. 
  • § 185 StGB ist einschlägig in allen anderen Fällen, insb. bei Werturteilen oder Äußerungen gegenüber dem Beleidigten selbst.

Siehe auch die Übersicht: Beleidigungsdelikte (§§ 185 ff. StGB).

 

  • Rechtsgut
    Ehre → unstrittig dualistischer Ehrbegriff aus

    • innerer Ehre (personaler Geltungswert) und

    • äußerer Ehre (sozialer Geltungswert / „Ruf“)

 

Ehrbegriff

  • e.A. Faktischer Ehrbegriff
    Wertschätzung, die einem Menschen faktisch (empirisch überprüfbar) entgegengebracht wird;
    (con) Problem bei Beleidigung unter vier Augen.

  • e.A. Normativer Ehrbegriff
    Wert einer Person, der sich aus ihrer Menschenwürde (Art. 1 I GG) ableitet.

  • a.A. Personaler Ehrbegriff
    Wert, den eine Person sich (aufgrund ihres sittlich-sozialen Verhaltens) verdient hat.

  • h.M. Normativ / personaler Ehrbegriff
    Wert einer Person, der sich aus ihrer Menschenwürde ableitet und den sie sich verdient hat.

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt

Lebende Einzelpersonen

Tatobjekt kann jeder lebende Mensch sein (für Verstorbene s. § 189 StGB); nach h.M. unabhängig von dessen Aufnahmefähigkeit (z.B. auch Kinder oder Geisteskranke).

Mehrere Personen können auch unter Nennung einer Sammel-/Kollektivbezeichnung beleidigt werden. Überwiegend wird dafür verlangt, dass...

  • der Personenkreis so klar abgegrenzt und zahlenmäßig überschaubar ist, sodass er aus der Allgemeinheit heraussticht und
  • eine Zuordnung zu einzelnen Personen möglich ist.

Beispiel.: Die Lehrer am Schiller-Gymnasium verkaufen Schulnoten.

 

Personengesamtheiten

Sind Personengesamtheiten beleidigungsfähig?

Aus § 194 III 2, IV StGB folgt, dass jedenfalls die dort genannten Einrichtungen beleidigt werden können.

  • Rspr.: (+) Andere Personengesamtheiten sind beleidigungsfähig, wenn diese eine rechtlich anerkannte, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Funktion erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können.
    Beispiel: "Die Berliner Polizei", "die Bundeswehr"; Nicht erfasst dagegen: „Die Polizei“ da keine einheitliche Willensbildung unterschiedlicher Landespolizeien

  • a.A.: (-) Andere Personengesamtheiten sind nicht beleidigungsfähig
    (pro) Systematik: Umkehrschluss aus § 194 III 2, IV StGB; Telos: Von § 185 StGB geschützte Ehre ist individuell

 

Tathandlung: Beleidigung

Beleidigung = Kundgabe einer Geringschätzung oder Missachtung, die geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

 

Modalität

Wörtlich (z.B. durch Kraftausdrücke), schriftlich (z.B. Brief), bildlich (z.B. Karikatur), durch Gesten (z.B. durch Ansinnen sexueller Handlungen)

Welche Äußerungen im vertrauten Kreis sind strafbar?

  • h.M.: Nur Äußerungen unter Eheleuten und im engsten Familienkreis sind nicht strafbar
    (e.A.: außer bei der Möglichkeit, dass diese nach außen dringen)
    (pro) Systematik: Privatsphäre des Art. 2 I, 1 I GG; Telos: Bereich vertraulicher Kommunikation und des „Abreagierens“

    • Teilauffassung 1
      Teleologische Reduktion des Tatbestandes, da aufgrund der Vertraulichkeit keine Verletzung der äußeren Ehre möglich ist

    • Teilauffassung 2:
      Greifen als Rechtfertigungsgrund

  • e.A.: Zusätzlich keine Strafbarkeit für alle eng vertrauten Personen
    z.B. engster Freundeskreis oder vertrauliches, der ärztlichen Schweigepflicht unterliegendes Arztgespräch

 

Inhalt
Werturteile

Gegenüber dem Betroffenen selbst oder gegenüber Dritten kann die Beleidigung mittels ehrkränkenden Werturteils erfolgen.

Werturteil = gekennzeichnet durch eine persönliche Wertung, Einschätzung, Schlussfolgerung, Stellungnahme bzw. Dafürhalten oder Ähnliches, die nicht durch Tatsachen belegbar und aufgrund ihrer Subjektivität somit dem Beweis nicht zugänglich sind.

Beispiel: „Der A ist ein dummes Luder.“

 

Tatsachenbehauptungen

Gegenüber dem Betroffenen (gegenüber Dritten: § 187 StGB) kann die Beleidigung auch mittels ehrkränkender Tatsachenbehauptungen erfolgen.

Tatsachenbehauptung = Behauptung über Vorgänge, Zustände oder Ereignisse der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind.

Auch umfasst sind Behauptungen über innere Tatsachen, wie Absichten, Motive, Charaktereigenschaften oder Beweggründe, soweit sie erkennbar eine Beziehung zu bestimmten äußeren Ereignissen aufweisen und dadurch der notwendige Realitätsbezug hergestellt wird.
Beispiel: „Der A ist ein Dieb.“ (= Innere Tatsache, die in Beziehung zu einem äußeren Ereignis – nämlich einem Diebstahl – gesetzt werden kann)

Straftaten sind nach § 190 StGB erweislich wahr, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden ist; der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte rechtskräftig freigesprochen worden ist.

 

  • Erweislich wahre Tatsachenbehauptungen
    • Grundsatz
      Wahre Tatsachen können nicht ehrrührig sein (vgl. auch die explizite Feststellung in § 186 StGB: „wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist“). Sie sind gegenüber dem Betroffenen selbst oder gegenüber Dritten daher grundsätzlich straffrei.
    • Ausnahme: Formalbeleidigung
      Der Beweis der Wahrheit der Tatsache steht einer Bestrafung gem. §§ 192 Hs. 2, 193 Hs. 2 StGB) nicht entgegen, wenn es sich um eine „Formalbeleidigung“ handelt.

 

Formalbeleidigung = Beleidigung ergibt sich aus der Form oder den Umständen.

  • Form
    z.B. herabwürdigender Ton; besonders gehässige Einkleidung oder tendenziöse Zusammenstellung von Tatsachen

  • Umstände

    • Publikationsexzess 
      z.B. öffentliches Verbreiten von Tatsachen ohne berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit wie etwa Fotos eines Ladendiebs

    • Reaktualisierung 
      z.B. Schilderung von Geschehnissen nach längerem Zeitablauf wie etwa „Intimes Vorleben“ auf einer Hochzeit

 

  • Unwahre Tatsachen
    Strafbar sind unwahre Tatsachenbehauptungen ehrkränkender Art gegenüber dem Betroffenen.

 

  • Tatsachen mit nicht erweislichem Wahrheitsgehalt
    Nach e.A. ebenfalls strafbar sind ehrkränkende Tatsachenbehauptungen mit nicht erweislichem Wahrheitsgehalt. Hier stellen sich zwei Fragen: 

Handelt es sich bei der Nichterweislichkeit des Wahrheitsgehaltes um ein (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal oder lediglich um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit handelt?

Die Beantwortung dieser Frage ist relevant dafür, wo das Merkmal geprüft wird.

  • h.M.: Unwahrheit ist ein echtes (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal (wie bei § 187 StGB)
    → Prüfung zunächst im obj. Tatbestand und dann erneut im subjektiven Tatbestand; Vorsatz muss sich auch darauf beziehen
    Aufbauhinweis: Dieser Ansicht folgt auch der vorliegende Aufbau.

  • a.A: Unwahrheit ist lediglich objektive Bedingung der Strafbarkeit (wie bei § 186 StGB)
    → Prüfung nach subjektivem Tatbestand und vor Rechtswidrigkeit als dritter Punkt des Tatbestandes; Vorsatz muss sich nicht darauf beziehen (sondern nur auf die Ehrrührigkeit). 
    Arg.: Nennung der Voraussetzung in § 186 StGB erst im - mit „wird“ eingeleiteten - Teil zur Rechtsfolge
    (con) Systematik: Da bezüglich des Merkmals kein Vorsatz erforderlich ist, ist § 186 StGB strenger. Dies passt jedoch nur für die in § 186 StGB geregelte - im Vergleich zur (nur gegenüber dem Opfer erfolgten) ‚einfachen' Beleidigung - intensivere Rufschädigung durch ehrenrührige Tatsachenbehauptungen in Bezug auf Dritte (also mit Außenwirkung). Es würde ich bei der Übertragung somit um eine unzulässige strafschärfende Analogie zu § 186 StGB handeln.

 

Was geschieht, wenn sich der Wahrheitsgehalt nicht beweissicher feststellen lässt (sog. non liquet)?

  • h.M.: Es handelt sich bei der Unwahrheit um ein Tatbestandsmerkmal, das positiv festgestellt werden muss
    → Anwendung des ‚in dubio pro reo‘-Grundsatzes, sodass Tatsachenbehauptungen mit nicht erweislichem Wahrheitsgehalt nicht strafbar sind
    (pro) Grundlegende Systematik des Strafrechts; ‚in dubio pro reo‘-Grundsatz

  • a.A.: Es handelt sich bei der Unwahrheit um ein Merkmal, das angenommen wird, solange der Beschuldigte nicht die Wahrheit beweisen kann
    → Die Beweislast liegt beim Beschuldigten, sodass Tatsachenbehauptungen mit nicht erweislichem Wahrheitsgehalt strafbar sind.
    (pro) Systematik: Auch in § 186 StGB ist das Merkmal negativ formuliert, was als eine Umkehr der Beweislast interpretiert wird ("wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist")
    (con) Unpassende und unzulässige strafschärfende Analogie zu § 186 StGB (vgl. Arg. oben)

 

Kundgabeerfolg

  • e.A.: Äußerung muss dem Sinn nach erfasst worden sein
    (pro) sonst keine Verletzung der inneren Ehre
  • a.A.: Sinnliche Wahrnehmung der Äußerung reicht aus 
    (pro) Auch Schutz von u.a. Ausländern, Kindern, geistig eingeschränkten Personen; insb. Schutz derer äußeren Ehre

 

Subjektiver Tatbestand

Bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis) ausreichend. „Beleidigungswille“ nicht notwendig. (e.A. kein Vorsatz bzgl. der Unwahrheit, da dies nur objektive Bedingung der Strafbarkeit, s.o.)

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Hier:

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Qualifikation

  • § 185 Alt. 1 StGB: Öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts
  • § 185 Alt. 2 StGB: Tätliche Beleidigung (= unmittelbare körperliche Einwirkung, die nach objektiver Beurteilung eine besondere Missachtung des Geltungswertes des Betroffenen ausdrückt)
  • § 188 I StGB: Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung

Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen. Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung.

 

 

Strafantrag (§§ 194, 77 StGB)

Beleidigungsdelikte setzten grds. Strafantrag gem. §§ 194, 77 StGB voraus

 

 

Straffreiheit (§ 199 StGB)

Nach dem Gedanken der Kompensation kann das Gericht gem. § 199 StGB, wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird und ein psychologischer Zusammenhang zwischen den Taten besteht, einen oder beide Beleidiger für straffrei erklären.

 

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