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StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,
1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.
(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.
(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.
(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.
Quelle: BMJ
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LexMea

Diebstahlqualifikationen (§§ 242, 244 StGB)

Prüfungsschema zur Diebstahlqualifikation des § 244 StGB: Täter begeht den Diebstahl u.a. unter Beisichführen einer Waffen / eines gefährlichen Werkzeugs, als Mitglied einer Bande oder mittels Einbruch in eine Wohnung.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Beisichführen einer Waffe oder e.a. gefährlichen Werkzeugs (Abs. 1 Nr. 1 a))
  3. Beisichführen eines sonst. Werkzeugs o. Mittels zur Widerstandsabwehr (Abs. 1 Nr. 1 b))
  4. Bandendiebstahl (Abs. 1 Nr. 2)
  5. Bande
  6. Mitwirkung
  7. Bandentat
  8. (Privat-)Wohnungseinbruchsdiebstahl (Abs. 1 Nr. 3 / Abs. 4)
  9. Wohnung (Abs. 1 Nr. 3)
  10. Dauerhaft genutzte Privatwohnung (Abs. 4)

 

Ist der Grundtatbestand erfüllt, die Qualifikation hingegen nicht erfüllt, sollten beide getrennt geprüft werden, um zu unterschiedlichen Ergebnissen zu gelangen. Bei der Qualifikation wird dann im Tatbestand kurz auf die Verwirklichung des Tatbestandes des Grunddeliktes verwiesen.

Sind der Grundtatbestand sowie die Qualifikation erfüllt sollten in der Klausur die objektiven Voraussetzungen der Qualifikation direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Voraussetzungen der Qualifikation nach dem subjektiven Tatbestand geprüft werden:

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) des Grunddelikts (§ 242 StGB)

b) der Qualifikation (§ 244 StGB)

2. Subjektiver Tatbestand

a) des Grunddelikts (§ 242 StGB)

b) der Qualifikation (§ 244 StGB)

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

 

Beisichführen einer Waffe oder e.a. gefährlichen Werkzeugs (Abs. 1 Nr. 1 a))

Beisichführen = Täter oder ein anderer Beteiligter kann sich der Waffe / des gefährlichen Werkzeugs ohne besonderen Zeitaufwand und ohne nennenswerte Schwierigkeiten bedienen

Welcher Zeitraum wird für das Beisichführen betrachtet?

  • e.A.: Nur Zeitraum bis zur Vollendung
    (pro) Systematik: Regelbeispiel des Diebstahls einer Waffe (§ 243 I 2 Nr. 7 StGB) würde sonst stets auch zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes führen würde (da der Täter die weggenommene Waffe ja anschließend bei sich führt).

  • h.M.: Gesamter Zeitraum zw. Versuchsbeginn und Vollendung 
    (pro) Wortlaut enthält keine zeitliche Einschränkung; Telos: auch nach Vollendung (z.B. auf der Flucht) noch erhöhte Gefährlichkeit des Täters durch Beisichführen einer Waffe / eines gefährlichen Werkzeugs 

Ist ein Teilrücktritt vom Versuch der Qualifikation möglich?

  • e.A.: (-) Nein, nicht möglich
    (pro) Telos: Unrechtssteigerung ist bereits ab Versuchsbeginn eingetreten

  • a.A.: (+) Ja, Teilrücktritt möglich
    (pro) Systematik: Qualifikation ist selbstständiger Tatbestand; Telos: Rücktritt bringt auch hier Unrechtsreduzierung

 

Waffe = Jeder Gegenstand, der dazu bestimmt ist, durch seinen üblichen Gebrauch Menschen durch seine mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzten

  • § 1 II WaffG dient als Orientierung
  • Waffe muss gebrauchs- und einsatzbereit sein (str.)
    z.B. geladen; oder Munition wird griffbereit mitgeführt

Beispiele: Schusswaffen (Pistolen, Gewehre); Hieb-, Schlag-, Stoß- oder Stichwaffen, die bestimmt sind als Waffe eingesetzt zu werden (nicht: Taschenmesser oder Schlachtermesser); nicht: Deko-Pistole o.a. Scheinwaffen (ggf. Abs. 1 Nr. 1 b) StGB)

Erfüllen auch berufsmäßige Waffenträger die Qualifikation des ‚Beisichführens einer Waffe‘?

  • e.A.: Teleologische Reduktion, wenn keine innere Beziehung zwischen Bewaffnung und Tat 
    (pro) Wenn tragen einer Waffe beruflich vorgegeben und daher pflichtgemäß ist, wäre höheres Strafmaß unfair
    (con) Keine klare Grenzziehung möglich

  • h.M.: Keine teleologische Reduktion
    (pro) Hier ist die abstrakte Gefährlichkeit (Beisichführen nicht: Verwenden) entscheidend; geringerer Strafrahmen ist auch über § 244 III StGB (‚minder schwerer Fall‘) möglich

 

Wie ist der Begriff des „gefährlichen Werkzeugs“ auszulegen?

  • e.A. Objektiv-konkrete Auslegung ( wie bei § 224 I Nr. 2 StGB)
    Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und seiner Art der konkreten Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen.
    (pro) Historie: Explizite Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des 6. StrRG, Begriff wie bei § 224 I Nr. 2 StGB auszulegen.
    (con) Systematik: § 244 I Nr. 1a StGB stellt im Unterschied zu § 224 I Nr. 2 StGB nicht auf eine bestimmte Verwendung ab (nicht: „mittels“), sondern nur auf ein „Beisichführen“.

  • h.M. Objektive-abstrakte Auslegung
    Werkzeug ist gefährlich, wenn ein objektiver Beobachter es typischerweise / erfahrungsgemäß als verletzungsgefährdend einstuft – es also eine objektiv waffenähnliche Gefährlichkeit aufweist und somit eine Waffenersatzfunktion einnimmt.
    (pro) Wortlaut: Kein Abstellen im Wortlaut auf Verwendung.
    (con) Systematik: Definition unbestimmt und weit (beachte Bestimmtheitsgebot, Art. 103 II GG).

  • a.A. Subjektiv-konkrete Auslegung
    Werkzeug ist gefährlich, wenn der Täter in der konkreten Situation die Verwendungsabsicht hat, es gefährlich einzusetzen.
    (pro) Eingrenzung der unbestimmten / weiten h.M.; Nur dann auch tatsächlich erhöhte Gefährlichkeit.
    (con) Beweisschwierigkeiten; Nur § 244 I Nr. 1 b) StGB stellt auf Verwendungsabsicht ab.

  • Umfasst sind nur bewegliche Gegenstände – da der Täter nur solche „bei sich führen“ kann (anders als bei § 224 StGB hier daher kaum str.).
  • Also z.B. nicht: Steinböden, Hauswände gegen die Opfer geschlagen werden

 

 

Beisichführen eines sonst. Werkzeugs o. Mittels zur Widerstandsabwehr (Abs. 1 Nr. 1 b))

Sonst ein Werkzeug oder Mittel = Objektiv ungefährlicher körperlicher Gegenstand, der in der Absicht zur Gewaltanwendung oder Drohung mit Gewalt mitgeführt wird

  • Gebrauchsabsicht: Ausreichend ist der Wille zum Einsatz „unter Umständen“ sowie wenn dieser Wille erst später hinzutritt

 

Sind Scheinwaffen umfasst?

  • e.A.: (+) Scheinwaffen sind stets umfasst
    (pro) Wortlaut: Weite des Wortlautes, die gerade keine Gefährlichkeit voraussetzt.

  • h.M.: (+/–) Differenzierend
    Scheinwaffen sind nur dann umfasst, wenn sie waffengleich wirken.
    z.B. echt aussehende Plastik-Pistole; aber z.B. nicht: in den Rücken gedrückter Labello
    (pro) Sonst bewirkt nicht der Gegenstand per se, sondern die Täuschungshandlung die Einschüchterung 
    (con) Rechtsunsicherheit durch Abgrenzungsprobleme

 

 

Bandendiebstahl (Abs. 1 Nr. 2)

 

Eselsbrücke (3-2-1-0):

  • 3 Mitglieder 
  • 2 davon wirken bei der Tat zusammen 
  • 1 davon als Täter
  • vor Ort

 

Bande

Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat = Auf ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung (‚Bandenabrede‘) beruhende Verbindung einer Mehrzahl von Personen (Rspr: mind. drei; str.), die sich zur fortgesetzten Begehung mehrerer selbstständiger (in den Einzelheiten auch noch ungewisser) Taten i.S.d. §§ 242, 249 verbunden hat.

  • Abgrenzung zur ‚kriminellen Vereinigung‘ (§ 129 I StGB): Für die Bande ist keine feste Organisationsstruktur notwendig; aber für eine etwaige Strafbarkeit die Verwirklichung oder zumindest der Versuch des Grunddeliktes

 

Mitwirkung

Unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds = Mitwirkung (Täterschaft / Teilnahme) mindestens zweier Bandenmitglieder

Erfolgt auch eine Bestrafung von Bandenmitgliedern, die nicht vor Ort sind, nach der Qualifikation des § 244 StGB?

  • e.A.: (-) Bestrafung nur der am Tatort Anwesenden
    (pro) Systematik: § 244 StGB ist Sonderdelikt (aber: Zirkelschluss)

  • h.M.: (+) Bestrafung aller Bandenmitglieder (sofern diese Mittäter / Teilnehmer sind) nach § 244
    Nur eine Person muss vor Ort sein; Wegnahmehandlung kann sogar durch Bandenfremden geschehen
    Beispiel: Bestrafung des Bandenchefs, der ein Bandenmitglied beauftragt, eine Waffe zu besorgen und mit dieser Waffe ein anderes Bandenmitglied zum Tatort schickt.

Ist die Bandenmitgliedschaft besonderes persönliches Merkmal (§ 28 II StGB)?

  • h.M.: (+) Ja
    Limitierte Akzessorietät → Anwendung des § 28 II StGB → Bandenfremder Mittäter wird nur nach § 242 bestraft

  • a.A.: (-) Nein
    Bandenmitgliedschaft ist tatbezogenes Merkmal → Keine Anwendung des § 28 II StGB

 

Bandentat

  • Die Tat muss sich im Rahmen der Bandenabrede bewegen und darf nicht nur im Einzelinteresse eines einzelnen Bandenmitglieds ‚auf eigene Rechnung‘ erfolgt sein.
  • Konkretes Wissen jedes Mitglieds von der Einzeltat ist hingegen nicht erforderlich (str.).

 

 

(Privat-)Wohnungseinbruchsdiebstahl (Abs. 1 Nr. 3 / Abs. 4)

  • Abs. 1 Nr. 3 enthält eine Qualifikation für Einbrüche in eine „Wohnung“.
  • Abs. 4 enthält (quasi als ‚Qualifikation der Qualifikation‘) eine weitere, deutliche Strafschärfung (Verbrechen statt Vergehen) für Einbrüche in eine „dauerhaft genutzte Privatwohnung“. Da es sich bei Abs. 1 Nr. 3 im Umkehrschluss nicht um eine solche halten darf, wird dieser in der Praxis nahezu vollständig von Abs. 4 verdrängt. 

Es handelt sich um alternative Tatbestände, von denen Abs. 4 lex specialis ist.

 

  • Begründung für Strafschärfung
    • Eingriff in die Intimsphäre
    • Besonderes Traumatisierungsrisiko

 

Wohnung (Abs. 1 Nr. 3)

Wohnung = Abgeschlossene und überdachte Räumlichkeit, die Menschen zumindest vorübergehend zur Unterkunft zu dient, ohne hauptsächlich Arbeitsraum oder Privatwohnung (Arg.: Abgrenzung zu Abs. 4) zu sein

Beispiele: Wohnmobil, Wohnwagen

Auf eine tatsächliche Wohnnutzung z.Z. der Tat kommt es nicht an – geschützt sind etwa auch Wohnungen Verstorbener (str.)

 

Dauerhaft genutzte Privatwohnung (Abs. 4)

Privatwohnung = Abgeschlossene und überdachte Räumlichkeit, die Menschen dauerhaft als Kernbereich der privaten Lebensführung dient inkl. der dazu gehörenden, von ihr nicht getrennten weiteren Wohnbereich (z.B. Nebenräume, Keller, Treppen, Wasch- und Trockenräume)

Dauerhafte Nutzung = Regelmäßige – nicht notwendigerweise tägliche – Nutzung über einen längeren Zeitraum als Wohnung (str.)

Beispiele: Private Wohnungen, Einfamilienhäuser, Zweitwohnungen von Berufspendlern; nicht: nur vorübergehend genutzte Hotelzimmer oder Ferienhäuser

 

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