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StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.
(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.
(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Totschlag (§ 212 StGB)

Prüfungsschema zum Totschlag (§ 212 StGB): Täter tötet einen anderen Menschen.

Im Unterschied zum schwerer bestraften Mord verwirklicht der Täter dabei keine zusätzlichen Mordmerkmale.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatobjekt
  5. Tötungshandlung 
  6. Kausalität
  7. Objektive Zurechnung
  8. Subjektiver Tatbestand
  9. Rechtswidrigkeit
  10. Schuld
  11. Strafzumessung
  12. Besonders schwerer Fall (Abs. 2)
  13. Minder schwerer Fall (§ 213 StGB)

 

 

  • Rechtsgut
    Leben

 

Verhältnis von Mord zu Totschlag?

h.L.: Totschlag ist Grunddelikt, Mord ist Qualifikation

Rspr.: Mord und Totschlag sind eigenständige Delikte mit je eigenem Unrechtsgehalt

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt

Ein anderer Mensch.

Der Suizid ist ebenso straflos, wie die Teilnahme hieran (Ausnahme: Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung, § 217 StGB). Kein Suizid, sondern ggf. Mord in mittelbarer Täterschaft, kann vorliegen, wenn der Täter das Opfer als Werkzeug gegen sich selbst verwendet, indem er etwa den Tod durch Zwang, Täuschung oder Erregen eines Irrtums verursacht (s. Sirius-Fall).

 

Tötungshandlung 

§ 212 StGB erfordert die Tötung eines anderen Menschen.

Tod = Ende der Aktivitäten des Gehirns / keine Hirnströme mehr (Hirntod)

 

Kausalität

 

Objektive Zurechnung

 

Subjektiver Tatbestand

Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis).

  • Rspr. früher Hemmschwellentheorie:
    Aufgrund der für Tötungsdelikte deutlich höheren Hemmschwelle sind bei der Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz höhere Anforderungen zu stellen.
  • Rspr. heute:
    In letzter Zeit wird die Hemmschwellentheorie vom BGH zunehmend relativiert und darauf verwiesen, dass sie eine eingehende Prüfung anhand aller Umstände des Einzelfalles nicht ersetze. Zu berücksichtigen sind dabei u.a. die Gefährlichkeit der Handlung, sowie eine mögliche Eigengefährdung des Täters (vgl. Berliner Raser-Fall)

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert.

    • Aktive Sterbehilfe

      • h.M.: Eine rechtfertigende Einwilligung des Opfers in aktive Tötungshandlungen (aktive Sterbehilfe) kommt nicht in Betracht, da das Rechtsgut Leben nicht disponibel ist (vgl. daher auch § 216 StGB).

      • neue a.A. BVerfGE 153, 182: Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Dies umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.

    • Passive Sterbehilfe
      Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (passive Sterbehilfe) ist hingegen gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (vgl. § 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafzumessung

Besonders schwerer Fall (Abs. 2)

Das Unrecht und die Schuld des Täters sind außergewöhnlich groß und im Ergebnis so gewichtig wie bei einem Mord.

Beispiele: Tötung einer Schwangeren; Täter ist auch Beschützergarant des Opfers

Minder schwerer Fall (§ 213 StGB)

Insb. in Fällen der vorherigen Provokation.

 

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