VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
Allgemeines Verwaltungsrecht
- 1.
- Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten;
- 2.
- die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.